Buchhaltung lernen
Kontenrahmen & Kontenplan

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Lerneinheit Buchführung & Bilanzierung

Kontenrahmen & Kontenplan, Buchungssätze und Bilanzierung (Ansatz & Bewertung) – verständlich erklärt

In dieser Einheit erhalten Sie eine strukturierte, praxisnahe Einführung in Kontenrahmen/Kontenpläne (z. B. DATEV SKR 03/04), die Systematik der doppelten Buchführung, Bilanzierungsgrundsätze (GoB), Ansatz- und Bewertungsfragen nach HGB/EStG sowie einfache Übungen mit Musterlösungen.

Inhaltsverzeichnis

1. Kontenrahmen und Kontenplan

1.1 Was ist ein Kontenrahmen?

Ein Kontenrahmen ist ein standardisiertes „Vorschlagsraster“ für die Konten der Buchführung (z. B. IKR, DATEV SKR 03/04).

Kontenrahmen und E-Bilanz

Hier finden Sie die Kontenzuordnung für die E-Bilanz ...

Kontenzuordnung E-Bilanz

 

Kontenrahmen


Rechtsform


Konto Nr.



Sie suchen einen Kontenrahmen bzw. ein Konto? Kein Problem, hier finden Sie diverse Kontenrahmen mit Volltextsuche:


Was ist ein Kontenrahmen und wie ist er gegliedert?

  • Unternehmensübergreifender Gliederungsplan von Konten
  • Branchenspezifische Kontenrahmen, wie z.B. für Ärzte oder Vereine
  • Typische Gliederungsprinzipien
    • Prozessgliederungsprinzip (SKR03): am betrieblichen Leistungsprozess orientiert
    • Abschlussgliederungsprinzip (SKR04): am Aufbau von Bilanz und GuV ausgerichtet

Wie ist der Kontenrahmen gegliedert?


1.2 Was ist ein Kontenplan?

Auf Basis des Kontenrahmens erstellt jedes Unternehmen seinen individuellen Kontenplan.

Der Kontenrahmen:


Kontenplan vs. Kontenrahmen

  • Unternehmensindividueller Gliederungsplan der Konten
  • Vorgehen: Selektion der für das Unternehmen relevanten Konten aus einem branchenspezifischen Kontenrahmen + ggf. Ergänzung weiterer Konten

Merksatz:

Der Kontenrahmen liefert das Raster – der Kontenplan ist Ihre unternehmensspezifische Umsetzung. Bilanzierung folgt immer: Ansatz (ob) → Gliederung (wo) → Bewertung (mit welchem Wert).

1.3 Warum sind moderne Kontenrahmen „intelligent“?

Moderne Kontenrahmen hinterlegen zu jedem Konto Funktionen (Bilanzkonto/GuV-Konto, Umsatzsteuerlogik, besondere Ausweisvorschriften für Jahresabschluss/BWA).

Praxisnutzen:
  • einheitliche Kontierung im Team,
  • stabiler Ausweis in Bilanz/GuV und BWA,
  • technische Basis für Auswertungen und (je nach System) E-Bilanz-Mappings.

1.4 Beispiel: DATEV-Kontenrahmen und Differenzbesteuerung

DATEV-Kontenrahmen sehen z. B. spezielle Konten für die Differenzbesteuerung vor (Wareneingang/Erlöse mit SKR-Nummern).

Bezeichnung SKR 03 SKR 04
Wareneingang Einzeldifferenz (4) 3220 5220
Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt (4) 8220 4220

2. Grundlagen der doppelten Buchführung und Buchungssätze

2.1 Startpunkt: Inventar und Eröffnungsbilanz

Ausgangspunkt ist ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden (Inventar) nach § 240 Abs. 1 HGB als Basis der Eröffnungsbilanz.

2.2 Bilanzgliederung und Kontenlogik

Die Bilanz gliedert sich nach § 266 HGB u. a. in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital und Fremdkapital.

Zu jeder Bilanzposition wird mindestens ein Bestandskonto geführt; erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle werden auf Bestandskonten gebucht.

Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle werden über Erfolgskonten erfasst und bilden die Grundlage der GuV.

2.3 Buchungssatz: „Soll an Haben“

Buchungssätze verbinden Soll- und Habenbuchung mit „an“ (z. B. „Bank an Kasse“).

2.4 Abschlusslogik am Jahresende

Bestandskonten werden über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen; Erfolgskonten gehen in die GuV ein.

2.5 Arten der Bilanzveränderung

Typische Bilanzveränderungen sind:

  • Aktivtausch (Aktiva ↔ Aktiva)
  • Passivtausch (Passiva ↔ Passiva)
  • Bilanzverlängerung (Aktiva ↑ und Passiva ↑)
  • Bilanzverkürzung (Aktiva ↓ und Passiva ↓)
Merksatz Bilanzänderung:

Erfolgsneutral heißt nicht „unwichtig“: Aktiv-/Passivtausch verändern die Bilanzstruktur, Bilanzverlängerung/-verkürzung die Bilanzsumme. Erst Erfolgskonten wirken auf Gewinn/Verlust.

3. Bilanzierung: Ansatz

3.1 Allgemeine Pflichten und GoB

Kaufleute müssen zum Schluss jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aus Bilanz und GuV aufstellen (§ 242 HGB).

Für die Steuerbilanz sind die handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln über § 5 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 141 AO maßgeblich (Mäßgeblichkeitsprinzip).

Maßgeblichkeit bedeutet Priorität und weitgehende Identität der fehlerfreien Handelsbilanz bei Ansatz, Gliederung und Bewertung.

Ein zentrales Prinzip ist das Vorsichtsprinzip: Vermögen und Gewinn eher niedrig, Schulden eher hoch ansetzen; Realisations- und Imparitätsprinzip konkretisieren dies.

3.2 Vollständigkeit und Bilanzierungsverbote/-wahlrechte

Nach § 246 Abs. 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen, soweit kein Gesetz etwas anderes bestimmt.

§ 248 HGB normiert Bilanzierungsverbote und -wahlrechte für Vermögensgegenstände; nur wenn kein Verbot/Wahlrecht greift, greift das Vollständigkeitsgebot.

Praxisbeispiel: selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB); bei Ansatz sind sie nach § 255 Abs. 2a HGB zu bewerten.

Steuerlich besteht hierfür ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG), sodass Handels- und Steuerbilanz divergieren können.

3.3 Vermögensgegenstand / Wirtschaftsgut

Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut erfordert wirtschaftlichen Wert, abgrenzbare Aufwendungen, mehrjährigen (greifbaren) Nutzen und selbständige Bewertbarkeit.

Objekt der Bewertung sind nach HGB Vermögensgegenstände und Schulden; nach EStG Wirtschaftsgüter.

Bilanzierungscheck (Ansatz):
  1. Liegt ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut oder eine Schuld vor?
  2. Gibt es ein Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht (HGB/EStG)?
  3. Ist die Position vollständig und periodengerecht erfasst (GoB/Vollständigkeit)?

4. Bilanzierung: Bewertung (Bewertungsgrundsätze)

4.1 Einzelbewertung und zulässige Ausnahmen

Für jeden Vermögensgegenstand gilt grundsätzlich Einzelbilanzierung und Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB); Ausnahmen sind z. B. Festwert, Gruppenbewertung oder Bewertungseinheiten.

4.2 Forderungsbewertung und strenges Niederstwertprinzip

Das strenge Niederstwertprinzip verlangt bei Forderungen (Umlaufvermögen) die Abschreibung auf den am Abschlussstichtag beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Forderungen werden zunächst mit dem Nennwert angesetzt; zweifelhafte Forderungen mit wahrscheinlichem Wert, uneinbringliche sind auszubuchen.

4.3 Rückstellungen: Erfüllungsbetrag und Unterschiede HGB/EStG

Bei Rückstellungen zielt die Bewertung auf den Erfüllungsbetrag; handelsrechtlich sind künftige Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen, steuerlich z. T. ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a, § 6a EStG).

4.4 Bewertungseinheiten nach § 254 HGB

Bewertungseinheiten erlauben abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz die Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäften, um ein sachgerechtes Bild der Erfolgs- und Vermögenslage zu vermitteln.

Bewertungsvereinfachungen und Wesentlichkeit (Überblick)

HGB erlaubt Festwerte (§ 240 Abs. 3 HGB), Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB), Inventurvereinfachungsverfahren (§ 241 HGB) und Bewertungsvereinfachungen (§§ 253, 255, 256 HGB); unwesentliche Elemente dürfen nach Wesentlichkeitsgrundsatz außer Betracht bleiben.

Bewertungscheck (Praxis):
  • Einzelbewertung oder zulässige Vereinfachung?
  • Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip beachtet?
  • Rückstellungen: Erfüllungsbetrag, Abzinsung, HGB/EStG-Differenzen dokumentiert?
  • Bewertungseinheit: Dokumentation der Sicherungsbeziehung vorhanden?

5. Latente Steuern (nur Überblick)

Latente Steuern entstehen aus Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die auf unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften zurückgehen (Temporary-Konzept in § 274 HGB).

Man unterscheidet permanente, zeitlich begrenzte und quasi-permanente Differenzen; Art der Differenzen und Bilanzierungskonzeption bestimmen, welche für latente Steuern zu berücksichtigen sind.

Praxishinweis:

Latente Steuern sind ein handelsrechtliches Thema. In der Steuerbilanz werden keine latenten Steuern ausgewiesen; entscheidend ist die Dokumentation der temporären Differenzen und ihrer Umkehrung in Folgeperioden.

6. Einfache Übungen (mit Musterlösungslogik)

Übung 1: Aktivtausch und Bilanzverlängerung

Fall A: Bareinzahlung auf das Bankkonto 10.000 €
Aufgabe: Bestimmen Sie Konten und Buchungssatz; klassifizieren Sie die Bilanzänderung.
Lösungsskizze:
Konten: Bank (Aktiv), Kasse (Aktiv)
Buchungssatz: Bank 10.000 an Kasse 10.000
Art: Aktivtausch (Bilanzsumme unverändert)
Fall B: Warenkauf auf Ziel 5.000 €
Aufgabe: Konten, Buchungssatz, Bilanzänderung.
Lösungsskizze:
Konten: Warenvorrat / Wareneingang (Aktiv), Verbindlichkeiten aus L+L (Passiv)
Buchungssatz: Wareneingang/Vorräte 5.000 an Verbindlichkeiten a.L.u.L. 5.000
Art: Bilanzverlängerung (Aktiva und Passiva steigen)

Übung 2: Forderungen und Wertberichtigung

Sachverhalt: Forderungen aus L+L 100.000 € (unzweifelhaft). Ein Kunde (Forderung 10.000 €) wird zweifelhaft; erwarteter Zahlungseingang 40 %.
Aufgaben: Erstansatz; Buchung bei Eintritt der Zweifelhaftigkeit und Bewertung am Abschlussstichtag.
Lösungsskizze

Hinweis: In Ihrer Vorlage steht beim „Erstansatz“ ein Buchungssatz, der inhaltlich nicht dem Standardfall eines Forderungsentstehungsprozesses entspricht. Üblicherweise entsteht eine Forderung aus einer Leistung: Forderungen an Umsatzerlöse (zzgl. USt). Nachfolgend die Wertberichtigungslogik wie vorgegeben.

Einzelwertberichtigung (EWB):
Forderung 10.000 €, erwarteter Eingang 40% = 4.000 €
Wertberichtigung = 6.000 € (60% Ausfall)

Buchung:
Aufwand für zweifelhafte Forderungen 6.000
  an Einzelwertberichtigung zu Forderungen 6.000

Strenges Niederstwertprinzip und Bewertung zum wahrscheinlichen Wert.

Übung 3: Unfertige Leistungen (z. B. Kanzlei)

Sachverhalt: Eine Kanzlei weist unfertige Leistungen zum Bilanzstichtag aus; Bewertung mit Herstellungskosten (Einzelkosten + angemessene Gemeinkosten) und ggf. niedrigeren beizulegenden Werten.
Aufgabe: Beschreiben Sie Ansatz und Bewertung und nennen Sie einen typischen Buchungssatz.
Lösungsskizze

Ansatz als Vermögensgegenstand „Unfertige Leistungen“ im Umlaufvermögen, Bewertung mit Herstellungskosten (z. B. Stundenansätze inkl. Gemeinkostenzuschlag) unter Beachtung des (für Umlaufvermögen) strengen Niederstwertprinzips.

Typische Abschlussbuchung (schematisch):
Unfertige Leistungen an aktivierte Eigenleistungen
(bzw. an entsprechendes Erfolgskonto nach Kontenrahmenlogik)
Prüfungs-/Praxis-Tipp:

Bei Übungen immer zuerst die Kontenart bestimmen (Aktiv/Passiv/Ertrag/Aufwand). Danach lässt sich Bilanzänderung und Buchungssatz sauber herleiten.

7. Weiteres Übungsmaterial

Spezialisierte Lehrbücher zur Buchführung mit umfangreichen Übungen und Musterlösungen (inkl. Jahresabschluss, GoB) sind ausdrücklich auf das Erlernen durch eigene Übung ausgerichtet. (30)

Juristische Einführungen empfehlen ausdrücklich, eigenständig Fälle zu Buchführung und Bilanzierung zu bearbeiten, um die Systematik zu verinnerlichen.


In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de

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