Buchführung und Bilanzierung
Lektion 3: Immaterielles Anlagevermögen bilanzieren: Ansatz, Bewertung, Buchungssätze & Übungen (HGB/IFRS)
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Schwerpunkt HGB (Handelsbilanz) – mit IFRS-Hinweisen (IAS 38/IAS 36) für Systemverständnis. Enthält praxisnahe Buchungssätze, typische Abgrenzungen (Forschung/Entwicklung, Goodwill) und Übungen mit Lösungsskizzen.
Inhalt
- 1. Lernziele
- 2. Grundlagen & Beispiele
- 3. Bilanzausweis (HGB) & Begriffe (IFRS)
- 4. Ansatz nach IFRS (IAS 38): Kriterien, Forschung vs. Entwicklung
- 5. Ansatz nach HGB: § 246/§ 248, Verbote/Wahlrechte
- 6. Bewertung: Zugang, Folgebewertung, Abschreibung, Impairment
- 7. Goodwill: HGB vs. IFRS
- 8. Steuerbilanz & latente Steuern (§ 274 HGB)
- 9. Typische Buchungssätze (Beispiele)
- 10. Übungen (mit Lösungen)
- 11. Merksätze & Checkliste
- Besonderheiten der Bilanzierung nach HGB
- Bestimmungen des IAS 38
- Geschäfts- und Firmenwert
- Zusammenfassung
1. Lernziele
- Definition des immateriellen Vermögensgegenstandes
- Bilanzierung des immateriellen Vermögens dem Grunde und der Höhe nach
- Erst- und Folgebewertungen nach HGB und IFRS vornehmen
- Bilanzierung des Geschäfts- bzw. Firmenwerts
2. Grundlagen: Was ist immaterielles Anlagevermögen?
Immaterielles Anlagevermögen umfasst Vermögenswerte ohne physische Substanz, die dem Unternehmen dauerhaft dienen (Anlagezweck). Typische Beispiele sind Software, Patente, Lizenzen, Konzessionen, Urheberrechte sowie der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill).
Typische Beispiele
- Erworbene Softwarelizenzen (On-Premise, Nutzungsrechte)
- Patente/Schutzrechte, Markenrechte (erworben)
- Konzessionen, Franchise-Rechte
- Erworbene Kundenstämme (wenn identifizierbar/übertragbar und zulässig)
- Entgeltlich erworbener Firmenwert (Goodwill) bei Unternehmenserwerb
Abgrenzung: Aufwand vs. Aktivierung
| Fall | Typische Behandlung | Begründung |
|---|---|---|
| Standard-Software „von der Stange“ | Aktivierung (AK) + planmäßige AfA | separierbares Nutzungsrecht, messbare AK |
| Forschung (Prototypen, Grundlagen) | Aufwand | Nutzen/Erfolg noch nicht hinreichend wahrscheinlich/abgrenzbar |
| Entwicklung (konkretes Produkt/Software, Kriterien erfüllt) | IFRS: Aktivierungspflicht; HGB: Wahlrecht (mit Ausnahmen) | technisch/ökonomisch nachweisbarer künftiger Nutzen |
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Immaterielle Anlagegüter stellen einen wesentlichen Bestandteil des Anlagevermögens vieler Unternehmen dar. Sie umfassen eine breite Palette von Werten, von Patenten und Lizenzen bis hin zu Software und Markenrechten.
Begriffsklärung
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht physisch greifbar. Sie umfassen Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile, die dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen bringen. Obwohl sie oft körperliche Träger benötigen (z.B. Software auf einem Datenträger), ist für ihre Klassifizierung das überwiegende wirtschaftliche Interesse entscheidend.
Eigenschaften des immateriellen Anlagevermögens:
- wirtschaftlicher Vorteil
- nicht körperlich
- einzeln bewertbar
Arten immaterieller Anlagegüter
Immaterielle Anlagegüter lassen sich weiter in folgende Gruppen unterteilen:
- Geschäfts- oder Firmenwert und Praxiswert,
- Geschäftswert- oder firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter,
- Sonstige immaterielle Anlagegüter wie Nutzungsrechte, Patente und Urheberrechte.
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen insbesondere
- Rechte
- Konzessionen
- Lizenzen
Hinweis: Funktionsverlagerungen ins Ausland
Die Bedeutung immaterieller Wirtschaftsgüter hat insbesondere bei Funktionsverlagerungen ins Ausland zugenommen. Seit dem 1. Januar 2008 können für diese Wirtschaftsgüter Verrechnungspreise auf Basis der erwarteten Erträge festgelegt werden. Dies trägt zur präziseren Gewinnabgrenzung bei grenzüberschreitenden Vorgängen bei und soll missbräuchliche Steuergestaltungen verhindern.
Bilanzierung
Steuerrechtlich ist der Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsguts in der Bilanz nur zulässig, wenn es entgeltlich erworben wurde. Handelsrechtlich besteht seit dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit, bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Allerdings sind selbst geschaffene Marken und ähnliche Werte von dieser Regelung ausgeschlossen.
Immaterielle Vermögenswerte, Aktivierung, Aktivierungsfähigkeit
Bilanzansatz nach § 266 HGB
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Nach § 266 HGB müssen immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden.
- Bilanzierungspflicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände.
- Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffenes immaterielles Anlagevermögens (§ 248 Abs.2 S.1 HGB)
- Ausnahme: Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 S.2 HGB
- Immaterielle Vermögensgegenstände unterliegen der Abnutzung und werden daher nach §§ 255, 253 HGB abgeschrieben.
Immaterielle Vermögensgegenstände, Bilanzierungsfähigkeit
Zusammenfassende Darstellung des Bilanzpostens: ( § 266 HGB)
| A. Anlagevermögen | ||
| I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
| ||
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Bewertung des immateriellen Anlagevermögens
Die Bewertung des immateriellen Anlagevermögens erfolgt nach den §§ 253, 254 HGB, wobei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen. Eine Besonderheit der Bilanzierung nach HGB ist das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB, das eine Wertaufholung bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorschreibt, wenn der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung entfällt.
Abnutzbare und nicht abnutzbare immaterielle Anlagegüter
Ein wichtiges Merkmal, das bei der Bilanzierung und Bewertung dieser Güter berücksichtigt werden muss, ist ihre Abnutzbarkeit. Nachfolgend beleuchten wir die Unterscheidung zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren immateriellen Anlagegütern und die steuerlichen Implikationen dieser Einteilung.
Wirtschaftliche Abnutzung immaterieller Anlagegüter
Im Gegensatz zu physischen Anlagegütern, wie Maschinen oder Gebäuden, ist die Abnutzung bei immateriellen Anlagegütern nicht immer offensichtlich. Dennoch können auch sie einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Diese Abnutzung reflektiert den Verlust an wirtschaftlichem Wert über die Zeit, der durch Faktoren wie technologischen Fortschritt, Marktveränderungen oder das Auslaufen von Schutzrechten verursacht werden kann.
Abschreibung von abnutzbaren immateriellen Anlagegütern
Für abnutzbare immaterielle Anlagegüter ist die Abschreibung für Abnutzung (AfA) vorzunehmen. In der Regel kommt hierbei die lineare AfA zur Anwendung, bei der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gutes verteilt werden. Dieser Ansatz sorgt für eine realistische Darstellung des Wertverlustes im Zeitverlauf.
Ein besonderer Fall ergibt sich bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen, deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren planmäßig abzuschreiben sind. Diese Regelung gilt für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert wurden.
Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung
Sowohl im Steuer- als auch im Handelsrecht ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei nachgewiesener dauernder Wertminderung eines immateriellen Anlageguts möglich. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, den Buchwert eines Anlageguts zu reduzieren, wenn sein Marktwert dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fällt. Eine spätere Wertaufholung ist erforderlich, falls sich der Wert des Gutes wieder erhöht.
Nicht abnutzbare immaterielle Anlagegüter
Nicht abnutzbare immaterielle Anlagegüter, wie bestimmte Markenrechte oder unbefristete Lizenzen, unterliegen keiner wirtschaftlichen Abnutzung im herkömmlichen Sinne. Für diese Güter ist keine planmäßige Abschreibung vorgesehen, da sie theoretisch unbegrenzt Nutzen stiften können. Allerdings müssen auch hier Wertminderungen im Auge behalten und gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Besonderheiten der Bilanzierung nach HGB
- Aktivierung von Entwicklungskosten, aber nicht Forschungskosten.
- § 255 Abs. 2a HGB: Forschung die Suche nach neuen Erkenntnissen und Verfahren ohne Garantie einer technischen oder wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Entwicklung ist dagegen die Anwendung von Forschungsergebnissen, die eine Verwertbarkeit versprechen.
- § 268 Abs. 8 HGB: Der aktivierte Wert von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände wird in eine Gewinnrücklage eingestellt und unterliegt einer Ausschüttungssperre.
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3. Bilanzausweis (HGB) & Begriffe (IFRS)
3.1 HGB: Ausweis in der Bilanz (§ 266 HGB, Auszug)
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2. Geschäfts- oder Firmenwert
3. Geleistete Anzahlungen
3.2 IFRS (IAS 38): Kerndefinition (Systemlogik)
- Identifizierbar: separierbar oder basiert auf einem vertraglichen/gesetzlichen Recht.
- Nicht monetär: kein Anspruch auf fixe/planbare Geldbeträge (Abgrenzung zu Forderungen).
- Keine physische Substanz: Wert liegt im Recht, der Software, dem Know-how etc.
4. Ansatz nach IFRS (IAS 38): Kriterien, Forschung vs. Entwicklung
4.1 Ansatzkriterien (IFRS, vereinfacht)
| Kriterium | Praxis-Frage | Dokumentation |
|---|---|---|
| Künftiger wirtschaftlicher Nutzen wahrscheinlich | Gibt es belastbare Business-Cases/Verträge/Marktnachweise? | Projektplan, Marktanalyse, Kunden-/Nutzungsnachweise |
| Kosten verlässlich bewertbar | Kann ich die Kosten eindeutig abgrenzen? | Kostenträgerrechnung, Timesheets, Belege |
| Kontrolle (insb. Rechte/Restriktionen) | Kann das Unternehmen Dritte von der Nutzung ausschließen? | Lizenz-/Rechtsverträge, IP-Rechte, Zugriffskontrollen |
4.2 Selbst geschaffene immaterielle Werte: Forschung vs. Entwicklung
Forschung (Research)
- Grundlagenarbeit, Suche nach Alternativen, frühe Experimente
- Bilanzierung: i.d.R. Aufwand
Forschungsaufwand 200.000
an Bank/Verbindlichkeiten 200.000
Entwicklung (Development)
- Konkrete Anwendung/Produkteinführung, technische Realisierbarkeit, Ressourcen, Nutzen wahrscheinlich
- Bilanzierung: bei Erfüllung der Kriterien Aktivierung (IFRS regelmäßig verpflichtend)
Immaterielle Vermögenswerte 200.000
an Bank/Verbindlichkeiten 200.000
4.3 Folgebewertung IFRS: Cost Model vs. Revaluation Model
| Modell | Bewertung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Cost Model | AK/HK minus kumulierte Abschreibungen minus Wertminderungen | Standardfall |
| Revaluation Model | Fair Value (aus Neubewertung) minus kumulierte Abschreibungen/Wertminderungen | Nur bei verlässlichem beizulegenden Zeitwert, typischerweise „aktiver Markt“ erforderlich |
5. Ansatz nach HGB: § 246/§ 248 – Verbote und Wahlrechte
5.1 Grundsatz (§ 246 HGB) und Sonderregelungen (§ 248 HGB)
- Grundsatz: Vermögensgegenstände sind anzusetzen (Vollständigkeit), sofern kein Verbot/Wahlrecht greift.
- § 248 HGB steuert die Behandlung bestimmter immaterieller Vermögensgegenstände (insb. selbst geschaffen).
5.2 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
| Objekt | HGB-Handelsbilanz | Typischer Praxis-Fokus |
|---|---|---|
| Selbst geschaffene Software/Entwicklung (abgrenzbar) | Aktivierungswahlrecht (Anlagevermögen) | Projektabgrenzung, HK-Ermittlung, Stetigkeit |
| Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten u.ä. | Aktivierungsverbot | Abgrenzung zu erworbenen Rechten |
| Selbst geschaffener Goodwill | Aktivierungsverbot | Nur entgeltlich erworbener Firmenwert bilanziell möglich |
6. Bewertung: Zugang, Folgebewertung, Abschreibung, Impairment (HGB/IFRS)
6.1 Zugangsbewertung
- Erworben: Ansatz zu Anschaffungskosten (Kaufpreis + direkt zurechenbare Nebenkosten).
- Selbst geschaffen (HGB-Wahlrecht): Ansatz zu Herstellungskosten (bei Aktivierung; Abgrenzung Forschung/Entwicklung beachten).
6.2 Folgebewertung HGB: fortgeführte AK/HK
- Planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer (bei begrenzter Nutzungsdauer).
- Außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
- Zuschreibung bei Wegfall der Gründe bis max. fortgeführte AK/HK (bei Goodwill ist die Zuschreibung ausgeschlossen).
6.3 Folgebewertung IFRS (Kurzüberblick)
- Cost Model: Abschreibung + Impairment.
- Revaluation Model: Neubewertung nur in engen Fällen; Wertänderungen teils erfolgsneutral/erfolgswirksam je nach Regelwerk.
- Indefinite life: keine planmäßige Abschreibung, stattdessen regelmäßige Werthaltigkeitsprüfung.
7. Goodwill: HGB vs. IFRS (Kernaussagen)
| Thema | HGB (Einzelabschluss – Grundlogik) | IFRS (Konzernabschluss – Grundlogik) |
|---|---|---|
| Ansatz | Nur entgeltlich erworbener Firmenwert | Nur derivativer Goodwill aus Unternehmenszusammenschluss |
| Folgebewertung | Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer; wenn nicht verlässlich schätzbar: typisiert (z.B. 10 Jahre) | Keine planmäßige Abschreibung („Impairment-only“); regelmäßiger Werthaltigkeitstest |
| Wertaufholung | Zuschreibung bei Goodwill grundsätzlich ausgeschlossen | Reversal von Goodwill-Impairment nicht zulässig |
8. Steuerbilanz & latente Steuern (§ 274 HGB)
8.1 Steuerbilanz: Grundsatzproblem bei selbst geschaffenen immateriellen Werten
Steuerlich ist die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Regel nicht zulässig (Ansatzverbot nach Steuerrecht). Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter werden dagegen grundsätzlich aktiviert und abgeschrieben.
8.2 Folge: temporäre Differenzen und latente Steuern
Übt ein Unternehmen in der Handelsbilanz das Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte aus, entsteht typischerweise eine zu versteuernde temporäre Differenz (HB-Buchwert > StB-Buchwert = 0). Dies kann zu passiven latenten Steuern führen.
(vereinfachtes Schema)
Steueraufwand (latente Steuern) xx.xxx
an Passive latente Steuern xx.xxx
9. Typische Buchungssätze (HGB-orientiert, praxisnah)
9.1 Entgeltlich erworbene Software/Lizenz
Beispiel Softwarelizenz 50.000 EUR netto, Zahlung per Bank, Nutzungsdauer 5 Jahre.
Immaterielle Vermögensgegenstände 50.000
Vorsteuer 9.500
an Bank 59.500
Jährliche Abschreibung (linear):
Abschreibungen auf immaterielle VG 10.000
an Immaterielle Vermögensgegenstände 10.000
9.2 Forschung (nicht aktivierungsfähig) vs. Entwicklung (aktivierungsfähig)
Forschung
Forschungsaufwand 80.000
Vorsteuer 15.200
an Bank 95.200
Entwicklung (aktiviert, HGB-Wahlrecht ausgeübt)
Gegenkonto je nach System: aktivierte Eigenleistungen oder direkte Kostenkonten.
Immaterielle Vermögensgegenstände i.E. 120.000
an Aktivierte Eigenleistungen 120.000
9.3 Außerplanmäßige Abschreibung (dauernde Wertminderung)
Beispiel Buchwert einer Software 40.000 EUR, beizulegender Wert 25.000 EUR (dauernd).
Außerplanmäßige Abschreibungen 15.000
an Immaterielle Vermögensgegenstände 15.000
9.4 Zuschreibung (Wertaufholung) – außer Goodwill
Beispiel Vorjahr außerplanmäßig -15.000; Gründe entfallen teilweise, Zuschreibung 8.000 (max. bis fortgeführte AK/HK).
Immaterielle Vermögensgegenstände 8.000
an Erträge aus Zuschreibungen 8.000
10. Übungen (mit Lösungsskizzen)
Übung 1: Erworbene Software (Zugang + AfA)
Softwarekauf am 01.01.X1: 100.000 EUR netto, Nutzungsdauer 5 Jahre, Zahlung per Bank. Buchen Sie Zugang und AfA für X1.
Lösungsskizze
Zugang:
Immaterielle Vermögensgegenstände 100.000
Vorsteuer 19.000
an Bank 119.000
AfA X1: 100.000 / 5 = 20.000
Abschreibungen auf immaterielle VG 20.000
an Immaterielle Vermögensgegenstände 20.000
Übung 2: Forschung vs. Entwicklung (IFRS-Logik)
Projekt „NewApp“: In X1 entstehen 200.000 EUR Forschungskosten. In X2 entstehen 300.000 EUR Entwicklungskosten, davon erfüllen 220.000 EUR die Aktivierungskriterien (ab definierter Projektphase). Buchen Sie X1 und X2.
Lösungsskizze
X1 Forschung (Aufwand):
Forschungsaufwand 200.000
an Bank/Verbindlichkeiten 200.000
X2 Entwicklung:
Aktivierbarer Anteil:
Immaterielle Vermögenswerte 220.000
an Bank/Verbindlichkeiten 220.000
Nicht aktivierbarer Anteil:
Entwicklungsaufwand 80.000
an Bank/Verbindlichkeiten 80.000
Übung 3: HGB-Aktivierungswahlrecht + latente Steuern
Ein Unternehmen aktiviert in X1 selbst geschaffene Software (Entwicklung) mit Herstellungskosten 300.000 EUR. Nutzungsdauer 5 Jahre, lineare AfA. Steuerlich ist kein Ansatz zulässig (StB-Buchwert = 0). Steuersatz 30%. Ermitteln Sie Ende X1: (a) HB-Buchwert, (b) temporäre Differenz, (c) passive latente Steuer und Buchung.
Lösungsskizze
AfA X1: 300.000 / 5 = 60.000 → HB-Buchwert Ende X1 = 240.000.
Temporäre Differenz = 240.000 (HB 240.000 minus StB 0).
Passive latente Steuer = 240.000 × 30% = 72.000.
(HB) Aktivierung:
Immaterielle Vermögensgegenstände 300.000
an Aktivierte Eigenleistungen 300.000
(HB) AfA X1:
Abschreibungen auf immaterielle VG 60.000
an Immaterielle Vermögensgegenstände 60.000
(HB) Passive latente Steuer:
Steueraufwand (latente Steuern) 72.000
an Passive latente Steuern 72.000
Übung 4: Impairment / außerplanmäßige Abschreibung
Buchwert einer Lizenz zum 31.12.X2: 90.000 EUR. Beizulegender Wert: 65.000 EUR. Die Wertminderung gilt als dauerhaft. Buchen Sie die außerplanmäßige Abschreibung und nennen Sie den neuen Bilanzansatz.
Lösungsskizze
Abschreibung: 25.000; neuer Bilanzansatz: 65.000.
Außerplanmäßige Abschreibungen 25.000
an Immaterielle Vermögensgegenstände 25.000
Übung 5: Goodwill (Ermittlung & Folgebewertung – Vergleich)
Unternehmenserwerb: Kaufpreis 1.000. Zeitwert der identifizierbaren Nettovermögenswerte 900. (a) Ermitteln Sie den Goodwill. (b) Skizzieren Sie die Folgebewertung nach HGB vs. IFRS.
Lösungsskizze
(a) Goodwill = 1.000 − 900 = 100.
- HGB: planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer (wenn nicht verlässlich schätzbar: typisierte Dauer, z.B. 10 Jahre).
- IFRS: keine planmäßige Abschreibung; jährlicher Werthaltigkeitstest (Impairment-only), keine Wertaufholung.
11. Merksätze & Checkliste (Praxis)
Merksätze
- Erworbene immaterielle Anlagegüter: regelmäßig Aktivierung zu AK, anschließend AfA.
- Forschung ist i.d.R. Aufwand; Entwicklung kann (IFRS: muss) aktiviert werden, wenn Kriterien erfüllt sind.
- HGB: Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter – mit Ausnahmen (z.B. Marken/Kundenlisten) und praktischen Folgepflichten (Stetigkeit, Ausschüttungssperre).
- Goodwill: HGB i.d.R. Abschreibung, IFRS Impairment-only.
- Steuerbilanz: selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter häufig nicht aktivierbar → latente Steuern möglich.
Checkliste für die Umsetzung
- Ist der Vermögenswert identifizierbar und dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen?
- Liegt Anlagezweck (dauerhafte Nutzung) vor?
- Projektabgrenzung: Forschung vs. Entwicklung (klare Phasendefinition, Gate-Kriterien, Dokumentation)?
- Herstellungskosten-Ermittlung: Kostenabgrenzung (Timesheets/Kostenträger), Konsistenz und Nachvollziehbarkeit.
- Nutzungsdauer festgelegt und begründet (rechtlich/technisch/ökonomisch)?
- Werthaltigkeit geprüft (Impairment-Indikatoren) und dokumentiert?
- Steuerliche Abweichungen erfasst (HB/StB-Differenzen) und latente Steuern geprüft?
Bestimmungen des IAS 38
Die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere IAS 38, regeln die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten ähnlich, jedoch mit einigen Unterschieden zum HGB. IAS 38 erfordert, dass immaterielle Vermögenswerte nur dann angesetzt werden dürfen, wenn sie identifizierbar sind, der Unternehmensführung künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können. Die Bewertung erfolgt ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, jedoch mit der Möglichkeit zur Neubewertung unter bestimmten Voraussetzungen.
- Intangible Assets = identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz
- Kriterien: Identifizierbarkeit, Verfügungsmacht, zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen
- Erstbewertung wie HGB
- Aktivierungsverbot für Forschungskosten
- Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten, wenn sie den Kriterienkatalog des IAS 38.57 erfüllen.
- Folgebewertung i.d.R. das cost-model (AHK-konform)
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Geschäfts- und Firmenwert
Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) ist ein zentraler Begriff in der Welt der Bilanzierung. Er repräsentiert den Mehrwert, der über den materiellen Wert eines Unternehmens hinausgeht, und entsteht typischerweise bei Unternehmensübernahmen, wenn der Kaufpreis den Buchwert des übernommenen Nettovermögens übersteigt. Dieser immaterielle Vermögenswert spiegelt Faktoren wie Markenstärke, Kundenbeziehungen, Mitarbeiterkompetenzen und Patente wider. Die Bilanzierung und Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts folgt sowohl handels- als auch steuerrechtlichen Grundsätzen, die eine sorgfältige Beachtung erfordern.
- Geschäfts- oder Firmenwert (auch Goodwill) ist der Wert, der die bilanzierten Buchwerte übersteigt.
- Selbst geschaffener Goodwill (originär), wie z.B. Marke, Kundentreue etc., ist nicht aktivierbar, da nicht einzeln bewertbar.
- Wird beim Kauf eines Unternehmens mehr bezahlt, als die Summe der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden ausmacht, muss nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB der (derivativ) erworbene Geschäfts- und Firmenwert aktiviert werden,
- Abschreibungen erfolgen planmäßig nach § § 255, 253 HGB.
- Verbot der Wertaufholung nach außerplanmäßigen Abschreibungen
Handelsrechtliche Behandlung
Handelsrechtlich besteht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eine Aktivierungspflicht. Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist dieser Vermögensgegenstand planmäßig abzuschreiben. Die Abschreibung reflektiert die Amortisation des Mehrwerts über seine Nutzungsdauer. Kann die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, so ist er gemäß der gesetzlichen Regelung über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben. Diese Vorgehensweise ist für Geschäfts- oder Firmenwerte anzuwenden, die aus Erwerbsvorgängen stammen, die in Geschäftsjahren nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben.
Eine Abschreibung über eine längere Nutzungsdauer ist möglich, muss jedoch im Anhang der Bilanz begründet werden. Im Gegensatz zu anderen Vermögenswerten ist eine Wertaufholung beim Geschäfts- oder Firmenwert nicht zulässig, was seine besondere Behandlung im Handelsrecht unterstreicht.
Der Geschäfts- oder Firmenwert, der als Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis eines Unternehmens und dem Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Zeitpunkt der Übernahme entsteht, wird nach HGB und IAS 38 unterschiedlich behandelt. Nach HGB ist der Geschäfts- oder Firmenwert aktivierungspflichtig und planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach IAS 38 wird der Geschäfts- oder Firmenwert nicht planmäßig abgeschrieben, sondern jährlich auf Wertminderung geprüft (Impairment-Test).
IFRS 3.32 und IAS 36:
- Ansatzpflicht für derivaten Goodwill
- Folgebewertung keine planmäßigen Abschreibungen, sondern nur außerplanmäßig
- Voraussetzung: mindestens jährlicher „Impairment Test"
Steuerrechtliche Behandlung
Auch steuerrechtlich muss der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert und über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Geschäfts- oder Firmenwert einen langfristigen Nutzen für das Unternehmen darstellt, dessen Wert sich jedoch mit der Zeit verringert. Eine Teilwertabschreibung ist gestattet, falls die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens seit der Aktivierung eine nachhaltige Rentabilitätsminderung erkennen lässt.
Europäische Harmonisierung
Die handelsrechtliche Regelung in Deutschland zur Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts basiert auf der Umsetzung europäischer Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/34/EU. Diese Richtlinie sieht vor, dass immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf deren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für den Geschäfts- oder Firmenwert legt sie fest, dass, falls dessen Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, eine Abschreibung innerhalb eines von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums von mindestens 5 und höchstens 10 Jahren erfolgen muss. Deutschland hat sich für die maximale Dauer von 10 Jahren entschieden, was die Bedeutung einer gewissenhaften Prüfung der Nutzungsdauer unterstreicht.
Tipp: Berechnung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens
Zusammenfassung
Zusammenfassend sind immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 266 HGB in der Bilanz gesondert auszuweisen und nach §§ 253, 254 HGB zu bewerten, wobei das HGB ein Wertaufholungsgebot vorsieht. IAS 38 stellt ähnliche, aber nicht identische Anforderungen an die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte und behandelt den Geschäfts- oder Firmenwert anders als das HGB.
- Unphysische Werte bilden das immaterielle Anlagevermögen, wie z.B. Rechte, Konzessionen und Lizenzen.
- Aktivierungswahlrecht bei selbst erstelltem immateriellen Anlagevermögen
- Aktivierung der Entwicklungskosten und nicht der Forschungskosten
- Abschreibungen in der Folgebewertung
- Gewinnrücklagen in Höhe des selbst erstellten immateriellen Anlagevermögens
- Aktivierungsverbot von originären und Aktivierungspflicht von derivaten Goodwill
Top Lektion 3: Bilanzierung des immateriellen Anlagevermögens




