Buchführung und Bilanzierung
Lektion 5: Finanzanlagen im Rechnungswesen einfach erklärt: Arten, Bilanzierung (Ansatz/Bewertung), Buchungssätze, HGB vs. Steuerbilanz & Übungen
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Finanzanlagen sind Teil des Anlagevermögens und werden in der Bilanz gesondert ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 A. III HGB). In dieser Einheit lernst du die Arten von Finanzanlagen, die Bilanzierung (Ansatz und Bewertung) nach HGB und Steuerbilanz, typische Buchungssätze, sowie praxisnahe Übungen (inkl. latenter Steuern, Handelsbestand, Bewertungseinheiten).
📚 Lernziele
- Du kannst Finanzanlagen definieren und von Umlaufvermögen abgrenzen.
- Du kennst die wichtigsten Arten (Anteile, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere des AV).
- Du beherrschst den Ansatz zu Anschaffungskosten und die Ermittlung der AK inkl. Nebenkosten.
- Du kannst die Folgebewertung nach HGB (gemildertes Niederstwertprinzip) erklären und buchen.
- Du verstehst die Steuerbilanzlogik (Teilwertabschreibung nur bei dauernder Wertminderung).
- Du kannst Differenzen zwischen HB und StB erkennen und latente Steuern ableiten.
Video Finanzanlagen
1) Begriff und Arten von Finanzanlagen
Finanzanlagen
Finanzanlagen sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die typischerweise dazu dienen, dauerhaft finanzielle Verbindungen zu anderen Unternehmen herzustellen oder Kapital längerfristig anzulegen. Sie sind in der Bilanz gesondert unter „Finanzanlagen“ auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. III HGB).
- Finanzanlagen sind monetäre Vermögensgegenstände im Eigentum eines Unternehmens.
- Sie dienen nicht der eigenen Leistungserstellung, sondern sind Investitionen in ein anderes Unternehmen, Kapitalmarktpapiere und Finanzforderungen, die langfristig angelegt sind.
- Die Überlassung erfolgt gegen Entgelt, z.B. als Zinsen, Dividenden, etc.
Arten von Finanzanlagen
- Verbundene Unternehmen sind Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Konzern (§§ 271 i.V.m. 290 HGB).
- Beteiligungen sind Anteile an einem nicht verbundenen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen (§ 271 HGB)
ca. > 20% des Nennkapital - Wertpapiere des Anlagevermögens sind langfristig gehaltene Aktien, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen, etc.
- Ausleihungen sind langrfristige Darlehen (Laufzeit > 1 Jahr).
Arten (Auszug aus § 266 Abs. 2 A. III HGB)
Anteile / Beteiligungen
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Beteiligungen (z. B. 20%-Anteil an einer GmbH)
Ausleihungen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
- Sonstige Ausleihungen (z. B. Arbeitgeberdarlehen)
Wertpapiere des Anlagevermögens
- z. B. längerfristig gehaltene Anleihen
- z. B. strategische Beteiligung über Wertpapiere
Dokumentation: Finanzanlagen sind in der Praxis regelmäßig in einem Bestandsverzeichnis (mindestens AK und letzter Buchwert) nachvollziehbar zu dokumentieren.
Abgrenzung: Nicht verwechseln mit Wertpapieren des Umlaufvermögens (Handelsabsicht/kurzfristig). Finanzanlagen gehören dem Grunde nach zum Anlagevermögen.
Ausweis der Finanzanlagen nach § 266 HGB
A. Anlagevermögen
| I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
| II. | Sachanlagen |
| III. | Finanzanlagen
|
2) Ansatz & Erstbewertung (Zugang)
Bewertung von Finanzanlagen nach HGB
- Finanzanlagen unterliegen keiner Abnutzung, daher kommen keine planmäßige und nur außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht(§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB)
- Vorübergehende Wertminderung = Abschreibungswahlrecht
- Dauernde Wertminderung = Abschreibungspflicht.
- Zuschreibungspflicht nach § 253 Abs. 5 S. 1 HGB bei Wegfall der außerplanmäßigen Abschreibungsgründe
Ansatzgrundsatz
Beim Zugang werden Finanzanlagen grundsätzlich mit den Anschaffungskosten angesetzt. Anschaffungskosten umfassen neben dem Kaufpreis auch Anschaffungsnebenkosten sowie ggf. nachträgliche Anschaffungskosten.
Schema Anschaffungskosten (AK)
Kaufpreis
+ Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notar, Gebühren, Provisionen)
+ nachträgliche Anschaffungskosten
= Anschaffungskosten (AK)
Beispiel: Erwerb einer Beteiligung (20%)
Ein Unternehmen erwirbt 20 % an einer GmbH für 100.000 €. Nebenkosten (Notar/Gebühren) 2.000 €.
Buchungssatz (Zugang)
Beteiligungen 102.000 €
an Bank 102.000 €
Bilanzwirkung: Aktivtausch (Bank ↓, Finanzanlage ↑), das Eigenkapital bleibt unverändert.
3) Folgebewertung nach HGB (§ 253 HGB)
Grundlogik: keine planmäßige AfA bei nicht abnutzbaren Finanzanlagen
Finanzanlagen sind typischerweise nicht abnutzbar. Daher erfolgt grundsätzlich keine planmäßige Abschreibung. Maßgeblich sind außerplanmäßige Abschreibungen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip sowie Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot.
Gemildertes Niederstwertprinzip (HGB)
| Situation | Rechtsfolge in der Handelsbilanz | Norm |
|---|---|---|
| Voraussichtlich dauernde Wertminderung | Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert | § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB |
| Nicht dauernde (vorübergehende) Wertminderung | Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung | § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB |
| Wegfall der Wertminderungsgründe | Zuschreibungspflicht bis max. zu den Anschaffungskosten | § 253 Abs. 5 HGB |
GuV-Ausweis: Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen sind in der GuV gesondert auszuweisen (je nach Gliederung § 275 Abs. 2 Nr. 12 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 11 HGB).
Beispiel 1: Dauernde Wertminderung (Pflichtabschreibung)
AK Beteiligung: 100.000 €. Beizulegender Wert am Stichtag: 60.000 € (voraussichtlich dauerhaft).
Abschreibungen auf Finanzanlagen 40.000 €
an Beteiligungen 40.000 €
Beispiel 2: Vorübergehende Wertminderung (Wahlrecht)
AK Beteiligung: 100.000 €. Börsen-/Marktwert am Stichtag: 90.000 € (nur vorübergehend).
- Variante A: Kein Abschreibungswahlrecht ausgeübt → Bilanzansatz bleibt 100.000 €.
- Variante B: Wahlrecht ausgeübt → Abschreibung auf 90.000 €.
Abschreibungen auf Finanzanlagen 10.000 €
an Beteiligungen 10.000 €
Beispiel 3: Wertaufholung (Zuschreibungspflicht)
Vorjahr: Abschreibung 100.000 € → 60.000 €. Aktuelles Jahr: Wert 85.000 €, Gründe teilweise entfallen.
Beteiligungen 25.000 €
an Erträge aus Zuschreibungen zu Finanzanlagen 25.000 €
4) Steuerbilanz: Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Grundprinzip
Steuerlich ist der Ausgangspunkt regelmäßig der Ansatz zu Anschaffungskosten. Eine Teilwertabschreibung ist bei Finanzanlagen grundsätzlich nur zulässig, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
| Situation | Steuerliche Folge | Norm |
|---|---|---|
| Dauernde Wertminderung | Wahlrecht Teilwertabschreibung auf niedrigeren Teilwert | § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG |
| Vorübergehende Wertminderung | Abschreibungsverbot (keine Teilwertabschreibung) | § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Grundsystematik) |
| Wertaufholung | Strenges Wertaufholungsgebot | § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 / Nr. 2 Satz 3 EStG |
Beispiel: Steuerliche Teilwertabschreibung
AK 100.000 €, Teilwert (dauernd) 60.000 € → Teilwertabschreibung 40.000 € (Wahlrecht).
Abschreibungen auf Finanzanlagen 40.000 €
an Beteiligungen 40.000 €
Praxis-Hinweis: Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, ist eine Tatsachen- und Prognosefrage. Bei börsennotierten Titeln wird in der Praxis häufig mit Indizien gearbeitet (z. B. Kursabstand).
Bewertung von Finanzanlagen nach IFRS
- IAS 32.11: Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der bei einer Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert, und bei der anderen eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument darstellt.
- Ab 1.1.2013 verpflichtend IFRS 9 (vorher gilt IAS 39).
- Erstbewertung mit Fair Value (grundsätzlich Anschaffungskosten)
Regelungen des IFRS 9:
Zwei Kategorien von Finanzinstrumenten:
- Financial Instruments at amortised cost (fortgeführte Anschaffungskosten)
- Financial Instruments at fair value (beizulegender Zeitwert)
Siehe auch IFRS Finanzinstrumente
5) Handels- vs. Steuerbilanz: Unterschiede & latente Steuern (§ 274 HGB)
Warum entstehen Unterschiede?
In der Handelsbilanz darf bei Finanzanlagen eine vorübergehende Wertminderung optional abgewertet werden (Wahlrecht), während steuerlich bei nur vorübergehend regelmäßig kein Abschreibungsansatz zulässig ist. Dadurch können temporäre Differenzen entstehen.
Beispiel: temporäre Differenz und passive latente Steuer
HB (Wahlrecht ausgeübt): 90.000 €. StB: 100.000 €. Differenz: 10.000 €. Steuersatz: 30% (vereinfachend).
Steueraufwand für latente Steuern 3.000 €
an Passive latente Steuern 3.000 €
Merke: Latente Steuern bilden zukünftige Steuerbelastungen/Steuerentlastungen ab, die aus unterschiedlichen Wertansätzen in HB und StB resultieren (§ 274 HGB).
6) Sonderfall Kreditinstitute: Handelsbestand (§ 340e HGB / § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG)
Handelsbestand – Grundidee
Für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleister gelten Sonderregeln: Finanzinstrumente des Handelsbestands werden handelsrechtlich mit dem beizulegenden Zeitwert (abzüglich Risikoabschlag) bewertet (§ 340e Abs. 3 HGB). Dadurch können auch unrealisierte Gewinne erfolgswirksam werden.
Steuerliche Übernahme
Steuerlich ist für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente der Zeitwertansatz grundsätzlich in die Steuerbilanz zu übernehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG).
Mini-Beispiel (Bank): Zeitwertbewertung
Kauf Derivat 50.000 €. Stichtag: Zeitwert 70.000 €, Risikoabschlag 2.000 € → Bewertungsbetrag 68.000 €.
1) Zugang:
Finanzinstrumente Handelsbestand 50.000 €
an Bank 50.000 €
2) Bewertung zum Stichtag:
Finanzinstrumente Handelsbestand 18.000 €
an Erträge aus Bewertung zum Zeitwert 18.000 €
Bewertungsansatz: 50.000 € → 68.000 € (= +18.000 €).
7) Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) – Grundprinzip
Wozu Bewertungseinheiten?
Werden Finanzinstrumente zur Absicherung von Grundgeschäften eingesetzt (Hedging), können Bewertungseinheiten gebildet werden (§ 254 HGB). Ziel ist, gegenläufige Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft zu kompensieren, sodass unrealisierte Ergebnisse nicht „einseitig“ ausgewiesen werden.
Beispiel-Idee (sehr vereinfacht)
Grundgeschäft (z. B. feste Fremdwährungszahlung) gewinnt durch Kursänderung 10.000 €, Sicherungsgeschäft (z. B. Termingeschäft) verliert 10.000 € → in der Bewertungseinheit kompensieren sich die Werte.
Die konkrete Bilanzierung hängt von Dokumentation, Sicherungsbeziehung, Effektivität und gewählter Methode ab (z. B. Einfriermethode/ Durchbuchungsmethode).
8) Übungen (mit Lösungsskizze)
Übung 1: Anschaffung und dauernde Wertminderung (Anleihen als Finanzanlagen)
Sachverhalt:
- 01.01.01: Erwerb von Anleihen (AV) für 200.000 €, Spesen 2.000 €
- 31.12.01: Marktwert 150.000 €, voraussichtlich dauernde Wertminderung
Aufgaben:
- Anschaffungskosten ermitteln
- Buchungen Zugang und 31.12.01 (HB)
- Behandlung in der Steuerbilanz
Lösungsskizze:
- AK = 200.000 + 2.000 = 202.000 €
-
Zugang:
Stichtag HB (Pflichtabschreibung, dauerhaft):Wertpapiere des Anlagevermögens 202.000 € an Bank 202.000 €
(202.000 − 150.000 = 52.000)Abschreibungen auf Finanzanlagen 52.000 € an Wertpapiere des Anlagevermögens 52.000 € - Steuerbilanz: Teilwertabschreibung auf 150.000 € bei dauernder Wertminderung wahlweise möglich.
Übung 2: Vorübergehende Wertminderung und Wertaufholung (Beteiligung)
Sachverhalt:
- 01.01.01: Beteiligung, AK 300.000 €
- 31.12.01: Wert 260.000 €, vorübergehend
- 31.12.02: Wert 310.000 €
Aufgaben:
- HB 31.12.01: Variante ohne/mit Wahlrechtsabschreibung
- HB 31.12.02: Behandlung (Wertaufholung)
- StB 31.12.01 und 31.12.02
Lösungsskizze:
-
HB 31.12.01:
- Variante A: kein Abschreibungswahlrecht → Buchwert bleibt 300.000 €
- Variante B: Wahlrecht ausgeübt → Abschreibung 40.000 €
Abschreibungen auf Finanzanlagen 40.000 € an Beteiligungen 40.000 € -
HB 31.12.02:
- Variante A: keine Buchung (Buchwert 300.000 €)
- Variante B: Zuschreibung bis max. AK (also +40.000 € auf 300.000 €)
Beteiligungen 40.000 € an Erträge aus Zuschreibungen zu Finanzanlagen 40.000 € -
StB:
- 31.12.01: keine Teilwertabschreibung (nur vorübergehend)
- 31.12.02: keine Zuschreibung, weil steuerlicher Buchwert unverändert 300.000 €
Übung 3: Temporäre Differenzen & latente Steuern (§ 274 HGB)
Sachverhalt: wie Übung 2, Variante B: HB-Wert 260.000 €, StB-Wert 300.000 €. Steuersatz 30%.
Aufgaben:
- Temporäre Differenz zum 31.12.01 ermitteln
- Passive latente Steuer berechnen
- Buchungssatz in der HB
Lösungsskizze:
- Differenz: 300.000 − 260.000 = 40.000 €
- Passive latente Steuer: 40.000 × 30% = 12.000 €
-
Steueraufwand für latente Steuern 12.000 € an Passive latente Steuern 12.000 €
Übung 4: Handelsbestand (Kreditinstitut) – Zeitwert
Sachverhalt: Derivat (Handelsbestand) AK 50.000 €. Zeitwert 70.000 €, Risikoabschlag 2.000 € → 68.000 €.
Aufgaben:
- Zugang buchen
- Bewertung zum Stichtag in HB und steuerlich
Lösungsskizze:
Zugang:
Finanzinstrumente Handelsbestand 50.000 €
an Bank 50.000 €
Stichtag (HB):
Finanzinstrumente Handelsbestand 18.000 €
an Erträge aus Bewertung zum Zeitwert 18.000 €
Steuerlich: Zeitwertansatz ist grundsätzlich zu übernehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG).
9) Systematische Merkpunkte
Praxis-Tipp für Lernende: Lege dir zu jedem Kernbegriff (gemildertes Niederstwertprinzip, Teilwertabschreibung, Wertaufholungsgebot, latente Steuern, Handelsbestand, Bewertungseinheiten) eine Karteikarte mit Mini-Beispiel und Buchungssatz an.
FAQ
Wann gehört ein Wertpapier ins Anlagevermögen und wann ins Umlaufvermögen?
Maßgeblich ist die Zweckbestimmung: langfristige Kapitalanlage/strategische Beteiligung spricht für Anlagevermögen, Handelsabsicht bzw. kurzfristige Veräußerungsabsicht für Umlaufvermögen.
Warum „gemildertes“ Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen?
Weil bei Anlagevermögen eine Wertminderung erst dann zwingend zu erfassen ist, wenn sie voraussichtlich dauerhaft ist. Vorübergehende Schwankungen müssen handelsrechtlich nicht zwingend erfolgswirksam abgebildet werden.
Warum entstehen latente Steuern bei vorübergehenden Wertminderungen?
Weil die Handelsbilanz (bei Ausübung des Wahlrechts) den Buchwert senken kann, die Steuerbilanz aber nicht. Diese temporäre Differenz dreht sich später wieder um (z. B. bei Wertaufholung/Veräußerung) und erzeugt zukünftige Steuerwirkungen.
Zusammenfassung
- Bilanzansatz von Finanzanlagen gemäß §§ 266, 271 HGB
- Folgewert gemäß §§ 253, 255 HGB
- Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung
- Abschreibungspflicht bei andauernder Wertminderung
- IFRS: „Fair Value"




