Buchführung und Bilanzierung
Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel: Bilanz, Bewertung, Buchungssätze & Wertberichtigungen
Buchhaltung kostenlos online lernen Beispiele, Erklärung, Buchungssätze, Übungen
Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel sind zentrale Positionen des Umlaufvermögens. In dieser Lerneinheit lernst du den Bilanzausweis nach § 266 HGB, die Regeln für Ansatz und Bewertung (inkl. strenges Niederstwertprinzip), typische Buchungssätze sowie Wertberichtigungen und Abschreibungen.
📚 Lernziele
- Du verstehst, was Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel sind.
- Du kennst den Bilanzausweis im Umlaufvermögen nach § 266 HGB.
- Du beherrschst die Regeln für Ansatz und Bewertung (HGB und steuerliche Grundzüge).
- Du kannst typische Buchungssätze sicher anwenden.
- Du verstehst Einzelwertberichtigung, Pauschalwertberichtigung sowie Abschreibung/Zuschreibung.
- Forderungen nach Wahrscheinlichkeit der Realisation einteilen
- Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel bilanzieren
- Besonderheiten der Fremdwährungsforderungen und Bewertungseinheiten
- Bewertungen nach HGB und IFRS
Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
Video: Wie funktionieren Abschreibungen auf Forderungen?
Abschreibung auf Forderungen
Pauschalwertberichtigung (PWB) einfach erklärt
Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
1) Einordnung in die Bilanz (Umlaufvermögen nach § 266 HGB)
Alle drei Positionen gehören zum Umlaufvermögen. Die Gliederung im HGB ist auf steigende Liquidität ausgelegt.
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
(= Flüssige Mittel)
Merke: Die Reihenfolge entspricht der zunehmenden Liquidität (Nähe zum Geld).
2) Forderungen
A) Begriff und Arten
Forderungen sind Vermögenswerte aus bereits erbrachten Leistungen, für die das Unternehmen noch keine Zahlung erhalten hat.
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL)
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Sonstige Vermögensgegenstände
- Bilanzausweis der Forderungen nach HGB
- Bewertung der Forderungen nach HGB
- Bewertung der Forderungen nach IFRS
- Bewertung von Forderungen in fremder Währung
- Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
Bilanzausweis der Forderungen nach § 266 HGB
| B. | Umlaufvermögen: |
| [...] | |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
|
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Bewertung der Forderungen nach HGB
Forderungen werden prinzipiell mit dem Nennwert bilanziert
Es gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Absatz 4 HGB
Forderungen werden auf ihren voraussichtlichen Wert berichtigt (abgeschreiben):
- Einzelwertberichtigung bei zweifelhaften Forderungen und
- Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Kreditausfallrisiko
- Uneinbringliche Forderungen werden aufwandswirksam ausgebucht. (siehe Forderungsabschreibung
Hinweis: Forderungen werden gesetzlich nach BGB bzw. HGB verzinst (Verzugszinsen siehe Rechner). Außerdem können Mahngebühren in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: An Mahngebühren wurden dem Schuldner 10 EUR + Verzugszinsen wurden i.H.v. 100 EUR in Rechnung gestellt + bezahlt. Die Forderung betrug 2.000 EUR. Es wird wie folgt gebucht: SKR 03 = 1200 Bank 2.110 EUR an 1400 Forderungen aus Lieferung und Leistung 2.000 EUR + 2650 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 110 EUR SKR 04 = 1800 Bank 2.110 EUR an 1200 Forderungen aus Lieferung und Leistung 2.000 EUR + 7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 110 EUR
Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
Bewertung der Forderungen nach IFRS
IAS 39.58
- Jährliche Prüfung auf Wertminderung
- Keine pauschale Wertberichtigung
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Bewertung von Forderungen in Fremdwährung
- Es gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB)
- Zugang (Erst-)Bewertung nach § 256a HGB mit mittleren Devisenkurs
- Folgebewertung: Ermittlung des mittleren Devisenurses zum Abschlussstichtag
- Bei Forderungen mit Laufzeit kleiner 1 Jahr Bewertung mit AHK möglich
- Für Forderungen mit Laufzeit größer 1 Jahr gilt das Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip (§ 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB)
- IFRS: Devisenkurs am Bilanzstichtag (IAS 21.23)
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Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
Zur Absicherung von Währungsschwankungen können sog. Bewertungseinheiten als Finanzinstrumente gebildet werden:
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.
Erläuterung:
- Nichtanwendung § 249 Abs. 1 HGB: Keine Rückstellungsbildung
- Nichtanwendung § 252 Abs.l Nr. 3 und 4: Keine Einzelbewertung am Abschlussstichtag + keine Anwendung des Realisationsprinzips
- Nichtanwendung § 253 Abs. 1 Satz 1: Keine Anwendung der AHK als Bewertungshöchstgrenze
- Nichtanwendung § 256a: Keine Umrechnung zu Kassakursen am Abschlussstichtag
- Wertveränderungen bei Forderungen und Bewertungseinheit können sich kompensieren und bleiben so erfolgsneutral.
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B) Ansatz (Erstbewertung)
Forderungen werden beim Zugang grundsätzlich mit dem Nennwert (= Rechnungsbetrag) angesetzt. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Beispiel: Verkauf auf Ziel (10.000 € netto + 1.900 € USt)
Forderungen aus LuL 11.900 €
an Umsatzerlöse 10.000 €
an Umsatzsteuer 1.900 €
C) Folgebewertung: Strenges Niederstwertprinzip (Umlaufvermögen)
Forderungen des Umlaufvermögens unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip: Eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert ist zwingend – auch bei nur vorübergehender Wertminderung.
| Kategorie | Bewertung | Maßnahme |
|---|---|---|
| Einwandfrei | 100% einbringlich | Nennwert |
| Zweifelhaft | teilweise einbringlich | Einzelwertberichtigung (EWB) |
| Uneinbringlich | 0% einbringlich | Vollabschreibung / Ausbuchung |
D) Wertberichtigungen und Abschreibungen
1) Einzelwertberichtigung (zweifelhafte Forderung)
Beispiel: Forderung 11.900 € brutto, erwartete Einbringlichkeit 50%.
Optional: Umbuchung in „Zweifelhafte Forderungen“
Zweifelhafte Forderungen 11.900 €
an Forderungen aus LuL 11.900 €
EWB (50% = 5.950 €)
Abschreibungen auf Forderungen 5.950 €
an Wertberichtigung zu Forderungen 5.950 €
Alternativ ist eine direkte Wertminderung möglich (ohne Wertberichtigungskonto). In der Praxis wird häufig mit Wertberichtigungskonten gearbeitet, um den Bruttobestand sichtbar zu halten.
2) Uneinbringliche Forderung (vollständiger Ausfall)
Beispiel: Forderung 11.900 € ist uneinbringlich.
Abschreibungen auf Forderungen 10.000 €
Umsatzsteuer (Berichtigung § 17 UStG) 1.900 €
an Forderungen aus LuL 11.900 €
Wichtig: Bei Forderungsausfall kann die Umsatzsteuer nach § 17 UStG zu berichtigen sein (Sollversteuerung). In der Praxis sind Voraussetzungen und Nachweise (Uneinbringlichkeit, Zeitpunkt) sauber zu dokumentieren.
3) Pauschalwertberichtigung (allgemeines Ausfallrisiko)
Beispiel: Einwandfreie Forderungen 500.000 €, Ausfallquote 2%.
Abschreibungen auf Forderungen 10.000 €
an Pauschalwertberichtigung zu Forderungen 10.000 €
E) Barwertbewertung bei langfristigen, unverzinslichen Forderungen
Niedrig oder unverzinsliche Forderungen mit Laufzeit > 1 Jahr können abgezinst werden (Barwert). Im Zeitablauf erfolgt eine Aufzinsung bis zum Nennwert.
Beispiel: 100.000 €, fällig in 3 Jahren, Marktzins 5% → Barwert ca. 86.384 €
Forderungen 86.384 €
Aufwand aus Abzinsung 13.616 €
an Umsatzerlöse 100.000 €
F) Fremdwährungsforderungen
- Zugang: Kassamittelkurs am Entstehungstag
- Folgebewertung: Stichtagskurs (31.12.)
Imparitätsprinzip: Kursverluste sind zu erfassen, Kursgewinne (je nach Konstellation) nur bei Realisation. Die genaue Behandlung hängt u. a. von Fristigkeit und Bilanzierungsregeln ab.
Beispiel: 10.000 USD, Entstehung 1,10 EUR/USD (9.091 €), Stichtag 1,15 (8.696 €) → Kursverlust 395 €
Aufwand aus Währungskursdifferenzen 395 €
an Forderungen 395 €
3) Wertpapiere
A) Begriff und Abgrenzung
Wertpapiere sind Urkunden über ein Vermögensrecht, dessen Geltendmachung typischerweise an den Besitz der Urkunde (bzw. heute häufig an depotmäßige Verwahrung) geknüpft ist.
Typen
- Forderungspapiere: Anleihen, Schuldverschreibungen
- Anteilspapiere: Aktien, Fondsanteile
- Sonstige: Wechsel, Schecks
Abgrenzung zu Forderungen
Bei Wertpapieren ist das Recht typischerweise „verbrieft“ bzw. handelbar. Forderungen entstehen häufig aus Lieferungen/Leistungen ohne Handelbarkeit/Verbriefung.
Wertpapiere
Ausweis nach § 266 HGB
| B. | Umlaufvermögen |
| [...] | |
III. Wertpapiere:
| |
| IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
Bewertung von Wertpapieren und liquiden Mitteln
Es gilt wie bei allen Posten des Umlaufvermögens folgendes:
- AHK als Erstbewertung und Höchstgrenze
- Realisationsprinzip (kein Ausweis unrealisierter Gewinne)
- Strenges Niederstwertprinzip
- Wertaufholunggebot
B) Ansatz (Zugangsbewertung)
Grundsatz: Ansatz mit Anschaffungskosten (Kaufpreis + Nebenkosten).
Beispiel: Kauf von Anleihen 100.000 € + 0,5% Spesen (500 €)
Wertpapiere des Umlaufvermögens 100.500 €
an Bank 100.500 €
C) Bewertung: Strenges Niederstwertprinzip (Handelsbilanz, UV)
Wertpapiere im Umlaufvermögen sind bei Kursrückgang am Bilanzstichtag auf den niedrigeren Markt-/Börsenwert abzuschreiben (Pflicht).
Steuerbilanz (Grundzug): Teilwertabschreibung häufig nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. (Konkrete Behandlung ist abhängig von Einordnung, Nachweis und steuerlichen Details.)
Beispiel: Kursrückgang (AK 100.000 €, Kurs 85.000 €)
Abschreibungen auf Wertpapiere 15.000 €
an Wertpapiere des Umlaufvermögens 15.000 €
D) Wertaufholung (Zuschreibung)
Entfallen die Gründe der Abschreibung, greift das Wertaufholungsgebot: Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten.
Beispiel: Buchwert 85.000 €, Kurs nächster Stichtag 95.000 € → Zuschreibung 10.000 €
Wertpapiere des Umlaufvermögens 10.000 €
an Erträge aus Zuschreibungen 10.000 €
E) Verkauf von Wertpapieren
Beispiel: Buchwert 95.000 €, Verkauf 98.000 €, Spesen 500 €
Bank 97.500 €
Aufwendungen für Wertpapierverkauf 500 €
an Wertpapiere des Umlaufvermögens 95.000 €
an Erträge aus Wertpapierverkauf 3.000 €
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4) Flüssige Mittel
A) Begriff
Flüssige Mittel sind die höchste Liquiditätsstufe des Umlaufvermögens, z. B.:
- Kassenbestand
- Bundesbankguthaben
- Guthaben bei Kreditinstituten
- Schecks
B) Ansatz und Bewertung
Bewertung grundsätzlich mit Nennwert (Nominalwertprinzip). Fremdwährungsbestände sind mit Devisenkassamittelkurs (und ggf. Stichtagskurs) zu bewerten.
C) Typische Buchungen
1) Bareinzahlung auf Bank
Bank 5.000 €
an Kasse 5.000 €
2) Kundenüberweisung
Bank 11.900 €
an Forderungen aus LuL 11.900 €
3) Barentnahme für Kasse
Kasse 2.000 €
an Bank 2.000 €
D) Bezug zur Kapitalflussrechnung
Flüssige Mittel sind der zentrale Bezugspunkt der Kapitalflussrechnung:
Cashflow laufende Geschäftstätigkeit
+ Cashflow Investitionstätigkeit
+ Cashflow Finanzierungstätigkeit
= Veränderung der flüssigen Mittel
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5) Zusammenspiel: Geschäftszyklus & Working Capital
1. Verkauf auf Ziel
→ Forderung entsteht
2. Kunde zahlt
→ Forderung ↓
→ Flüssige Mittel ↑
3. Anlage überschüssiger Mittel
→ Flüssige Mittel ↓
→ Wertpapiere ↑
4. Verkauf Wertpapiere
→ Wertpapiere ↓
→ Flüssige Mittel ↑
Dieser Zyklus ist die Basis vieler Liquiditäts- und Working-Capital-Überlegungen (z. B. Debitorenlaufzeiten, Bestandsmanagement, Anlage kurzfristiger Überschüsse).
Beispiel: vollständiger Zyklus (kompakt)
Tag 1: Verkauf auf Ziel
Forderungen aus LuL 11.900 €
an Umsatzerlöse 10.000 €
an Umsatzsteuer 1.900 €
Tag 30: Zahlungseingang
Bank 11.900 €
an Forderungen aus LuL 11.900 €
Tag 31: Anlage in Wertpapieren
Wertpapiere des UV 10.000 €
an Bank 10.000 €
Tag 180: Verkauf Wertpapiere (Kurs 10.500 €)
Bank 10.500 €
an Wertpapiere des UV 10.000 €
an Erträge WP-Verkauf 500 €
📝 Übungsaufgaben
Übung 1: Forderungsbewertung (komplex)
Sachverhalt (31.12.2025):
| Kunde | Betrag (brutto) | Status |
|---|---|---|
| Kunde A | 23.800 € | einwandfrei |
| Kunde B | 11.900 € | zweifelhaft, 60% einbringlich |
| Kunde C | 5.950 € | uneinbringlich |
| Sonstige | 300.000 € | einwandfrei |
Zusatz: Pauschalwertberichtigung für einwandfreie Forderungen: 1,5%.
- Berechne alle Wertberichtigungen/Abschreibungen.
- Erstelle Buchungssätze für Kunde B (EWB), Kunde C (Ausfall inkl. § 17 UStG), PWB.
- Zeige den Bilanzausweis der Forderungen (brutto/netto).
- Folgejahr: Kunde B zahlt tatsächlich 8.330 € (70%). Buche den Zahlungseingang und die Korrekturen.
Übung 2: Wertpapiere über mehrere Jahre
| Datum | Vorgang | Details |
|---|---|---|
| 01.03.2025 | Kauf Aktien | 2.000 Stück à 50 €, Spesen 1.000 € |
| 31.12.2025 | Bewertung | Börsenkurs 42 € |
| 31.12.2026 | Bewertung | Börsenkurs 48 € |
| 15.06.2027 | Verkauf | Kurs 52 €, Spesen 800 € |
- Erstelle alle Buchungssätze vom Kauf bis zum Verkauf.
- Stelle die Buchwertentwicklung tabellarisch dar.
- Berechne den Gesamterfolg aus dem Wertpapiergeschäft.
- Erkläre den Unterschied Handels-/Steuerbilanz bei der Bewertung zum 31.12.2025.
Übung 3: Forderungsmanagement – drei Szenarien
Sachverhalt: Verkauf am 10.12.2025: 10.000 € netto + 1.900 € USt auf Ziel (30 Tage).
- Szenario A: Zahlung pünktlich am 08.01.2026
- Szenario B: 31.12.2025 zweifelhaft (40%); Zahlung 15.02.2026: 4.760 €
- Szenario C: 31.12.2025 uneinbringlich
Aufgaben je Szenario: Buchungen Verkauf, Stichtag, Folgejahr + Gewinnauswirkung 2025/2026.
Übung 4: Liquiditätsentwicklung
| Position | 01.01.2025 | 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Forderungen aus LuL | 80.000 € | 95.000 € |
| Wertpapiere | 20.000 € | 15.000 € |
| Flüssige Mittel | 50.000 € | 65.000 € |
| Verbindlichkeiten aus LuL | 40.000 € | 55.000 € |
Zusatzinfos: Umsatzerlöse 500.000 €, Wareneinkauf 350.000 €, Verkauf Wertpapiere: Buchwert 5.000 €, Erlös 6.000 €.
- Berechne die Veränderung der flüssigen Mittel.
- Erkläre die Zunahme trotz gestiegener Forderungen.
- Erstelle eine vereinfachte Beständedifferenzenbilanz.
- Nenne geeignete Liquiditätskennzahlen.
Übung 5: Komplexfall – alle drei Kategorien
- Jan 2025: Verkauf 50.000 € netto (+ 9.500 € USt) auf Ziel an X
- März 2025: Kauf Anleihen 100.000 € (Spesen 500 €)
- Juni 2025: Zahlung X 59.500 €
- Sep 2025: Verkauf 20.000 € netto (+ 3.800 € USt) auf Ziel an Y
- Dez 2025: Y zweifelhaft (50%); Anleihen Kurs 95.000 €; Zinsgutschrift 2.000 €
- Buchungssätze chronologisch erstellen.
- Bilanzpositionen zum 31.12.2025: Forderungen, Wertpapiere, Flüssige Mittel.
- GuV-Auswirkung 2025 berechnen.
- Was ändert sich, wenn Anleihen dem Anlagevermögen zuzuordnen wären?
Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
6) Zusatzübung: Prüfungsfragen
- Warum werden Forderungen mit Nennwert angesetzt, unverzinsliche langfristige Forderungen aber abgezinst?
- Unterschied Einzelwertberichtigung vs. Pauschalwertberichtigung?
- Wann muss bei Wertpapieren des Umlaufvermögens abgeschrieben werden?
- Unterschied Handels-/Steuerbilanz bei der Wertpapierbewertung?
- Warum ist die USt-Berichtigung bei Forderungsausfall wichtig?
- Was passiert, wenn eine abgeschriebene Forderung später doch noch bezahlt wird?
- Welche Rolle spielen flüssige Mittel in der Kapitalflussrechnung?
- Nenne drei Unterschiede zwischen Forderungen und Wertpapieren.
Top Lektion 8: Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel
🎯 Zusammenfassung – das Wichtigste auf einen Blick
Forderungen
- Ansatz mit Nennwert
- Strenges Niederstwertprinzip (UV)
- Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringung zu unterscheiden und zu bewerten.
- Forderungen mit bekannten Risiken werden einzeln berichtigt.
- Forderungen unterliegen allgemeinen Kreditrisiken und werden pauschal berichtigt.
- EWB bei zweifelhaft, Ausbuchung bei uneinbringlich
- PWB für allgemeines Ausfallrisiko
- Langfristig unverzinslich: Barwertabzinsung
- USt-Korrektur bei Ausfall: § 17 UStG (je nach Voraussetzungen)
- Fremdwährungsforderungen werden grundsätzlich mit dem Devisenkurs am Abschlussstichtag bewertet.
Wertpapiere
- Wertpapiere des Umlaufvermögens und liquide Mittel werden gemäß §§ 253,255 HGB bewertet.
- Ansatz mit Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten
- Im UV: Pflichtabschreibung bei Kursrückgang
- Wertaufholungsgebot bei Kurserholung (max. bis AK)
- Steuerlich häufig: Teilwertabschreibung nur bei dauernder Wertminderung
Flüssige Mittel
- Ansatz mit Nennwert (Nominalwertprinzip)
- höchste Liquiditätsstufe
- zentraler Bezugspunkt der Kapitalflussrechnung
- Fremdwährung: Devisenkassamittelkurs / Stichtagskurs (je nach Posten)
Zusammenspiel
Verkauf → Forderung → Zahlung → Flüssige Mittel → Anlage → Wertpapiere → Verkauf → Flüssige Mittel
FAQ: Häufige Fragen
Wann buche ich eine Wertberichtigung und wann eine direkte Abschreibung?
Beides ist möglich. Wertberichtigungskonten (EWB/PWB) erhalten den Bruttobestand der Forderungen sichtbar, während direkte Abschreibung den Forderungsbestand reduziert. In vielen Systemen wird mit WB-Konten gearbeitet, um Transparenz im Forderungsmanagement zu erhöhen.
Warum ist bei uneinbringlichen Forderungen die Umsatzsteuer relevant?
Bei der Sollversteuerung wurde Umsatzsteuer bereits mit Rechnungsausstellung abgeführt. Wird die Forderung uneinbringlich, kann (unter Voraussetzungen) eine Berichtigung nach § 17 UStG erfolgen, damit keine Umsatzsteuer auf nicht vereinnahmte Entgelte belastet.
Was ist der Kernunterschied bei Wertpapieren im Umlauf- vs. Anlagevermögen?
Im Umlaufvermögen gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip (Pflichtabschreibung bei Kursrückgang). Im Anlagevermögen ist eine Abschreibung typischerweise an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung geknüpft.




