Latente Steuern (HGB)

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Buchführung und Bilanzierung

Lektion 12: Latente Steuern (§ 274 HGB) verständlich erklärt: aktive und passive Steuerlatenzen

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Inhalt:



Lernziele

  • Unternehmenssteuern
  • Entstehung latenter Steuern
  • Latente Steuern nach HGB und IFRS passivieren

Top Lektion 12: Latente Steuern


Video Latente Steuern (einfach erklärt)

In diesem Video wird alles zum Thema Latente Steuern erklärt.


Latente Steuern ► Buchungen ► Buchungssätze zum Rechenbeispiel im Tutorial "latente Steuern"


Latente Steuern - Beispiel 2 - Buchungen - Buchungssätze

Top Lektion 12: Latente Steuern


Unternehmensertragssteuer

Es gibt folgende Unternehmensertragssteuern:

  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer

Die Einkommensteuer gilt als private Steuer.

Top Lektion 12: Latente Steuern


Latente Steuern nach § 274 HGB

Latente Steuern (Steuerlatenzen) sorgen dafür, dass der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Steueraufwand verursachungsgerecht zum handelsrechtlichen Ergebnis passt, auch wenn die tatsächlich zu zahlenden Steuern (Steuerbilanz) abweichen.

  • Ziel: periodengerechter Steueraufwand
  • Latente Steuern entstehen durch die abweichende Bilanzierung in der Handels- (HB) und Steuerbilanz (StB) -> Die Steuern passen in der HB nicht zum Ergebnis
  • Aktive + passive latente Steuern
  • Aktive latente Steuern = Vermögensgenstand in HB niedriger als in StB - oder Schuldposten in HB höher als in StB
  • Passive latente Steuern = Vermögensgegenstand in HB höher als in StB - oder Schuldposten in HB niedriger als in StB

Top Lektion 12: Latente Steuern


  • Rechtsgrundlage: § 274 HGB
  • Schwerpunkt: temporäre Differenzen, aktiver/passiver Überhang, Ausweis und Bewertung

Das Grundproblem: Handelsbilanz vs. Steuerbilanz

Unternehmen erstellen regelmäßig zwei Rechenwerke mit unterschiedlichen Zielsetzungen: die Handelsbilanz (HGB) und die Steuerbilanz (Steuerrecht). Abweichende Ansatz- und Bewertungsvorschriften führen oft zu unterschiedlichen Wertansätzen bei Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten.

Ein einfaches Abschreibungsbeispiel

Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 100.000 €. Handelsrechtlich wird sie linear über 10 Jahre abgeschrieben (10.000 € p.a.), steuerlich werden höhere Abschreibungen in den ersten Jahren genutzt (z. B. Sonder-/degressive Effekte). Dadurch ist das steuerliche Ergebnis zunächst niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis.

Ohne latente Steuern würde die GuV in diesem Zeitraum einen Steueraufwand zeigen, der sich ausschließlich aus den aktuell zu zahlenden Steuern ableitet – und damit nicht zum handelsrechtlichen Ergebnis “passt”. Das kann die Vergleichbarkeit von Abschlüssen beeinträchtigen.

Temporäre Differenzen und Abgrenzung zu permanenten Differenzen

Latente Steuern werden nur für temporäre Differenzen gebildet – also Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich in zukünftigen Perioden voraussichtlich umkehren (Reversierung).

  • Temporäre Differenz: entsteht heute, kehrt sich künftig wieder um (z. B. Abschreibungsdifferenzen).
  • Permanente Differenz: bleibt dauerhaft bestehen und führt nicht zu latenten Steuern (z. B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).

Im Maschinenbeispiel wird die anfängliche steuerliche “Mehrabschreibung” später ausgeglichen, wenn steuerlich bereits (weitgehend) abgeschrieben ist, handelsrechtlich aber noch Restbuchwerte bestehen. Genau diese zukünftige Mehr- bzw. Mindersteuerbelastung bildet § 274 HGB über Steuerlatenzen ab.

Aktive und passive latente Steuern: Definition und Logik

Passive latente Steuern

Passive latente Steuern entstehen, wenn aus temporären Differenzen künftig eine höhere Steuerbelastung zu erwarten ist (zukünftige Steuermehrzahlung). Sie haben wirtschaftlich den Charakter einer Abgrenzung künftiger Steuerlasten. Der Ansatz passiver latenter Steuern ist nach § 274 HGB grundsätzlich verpflichtend.

Aktive latente Steuern

Aktive latente Steuern entstehen, wenn künftig eine Steuerentlastung zu erwarten ist (zukünftige Steuerminderung), z. B. durch temporäre Differenzen oder nutzbare steuerliche Verlustvorträge. Für den Aktivüberhang besteht nach § 274 HGB ein Wahlrecht.

Wichtig: Wird ein Aktivüberhang angesetzt, ist er regelmäßig ausschüttungsgesperrt (Gläubigerschutz; Ausschüttungssperre beachten).

Gesamtdifferenzenansatz (Saldierung) und Wahlrechte

Nach dem in der Praxis maßgeblichen Gesamtdifferenzenansatz werden temporäre Differenzen zu einem Saldo zusammengeführt. Aktive und passive Steuerlatenzen werden damit wirtschaftlich gegeneinander gerechnet; entscheidend ist der Überhang:

  • Passivüberhang: Ansatz pflichtig (passive latente Steuer).
  • Aktivüberhang: Ansatz wahlweise (aktive latente Steuer), bei Ansatz: Ausschüttungssperre beachten.

Damit wird verhindert, dass in der Bilanz “parallel” hohe aktive und passive Steuerlatenzen ausgewiesen werden, obwohl sich die Wirkungen wirtschaftlich weitgehend neutralisieren.

Typische Entstehungsursachen in der Praxis

Häufige Auslöser für temporäre Differenzen (und damit latente Steuern) sind:

  • Unterschiedliche Abschreibungsmethoden oder Nutzungsdauern (Handelsbilanz vs. Steuerbilanz)
  • Steuerliche Sonderabschreibungen oder steuerliche Wahlrechte, die handelsrechtlich anders abgebildet werden
  • Rückstellungen mit unterschiedlichen Ansatz-/Bewertungsregeln (z. B. steuerliche Abzugsbeschränkungen)
  • Steuerliche Verlustvorträge, sofern eine künftige Nutzung überwiegend wahrscheinlich ist

Ausweis, Bewertung und GuV-Wirkung

Bilanzieller Ansatz latenter Steuern

Bilanziell berücksichtigt werden nur temporäre (umkehrbare) Differenzen.

  • Aktive latente Steuern: Aktivierungswahlrecht
  • Passive latente Steuern: Passivierungspflicht

Bewertung latenter Steuern

Latente Steuern = temporärer Bilanzunterschied * Steuersatz

  • Bildung mit aktuellem Steuersatz
  • Änderungen des Steuersatzes während der Laufzeit berücksichtigen
  • Keine Abzinsung von latenten Steuern zulässig

IAS 12: Ansatzgebot für latente aktive und passive Steuern, siehe auch IFRS: Latente Steuern

Ausweis in der Bilanz

Latente Steuern werden in der Bilanz gesondert ausgewiesen, typischerweise als „Aktive latente Steuern“ auf der Aktivseite bzw. „Passive latente Steuern“ auf der Passivseite. In der Darstellung ist – je nach Abschlussaufbau – eine Netto-/Brutto-Logik zu beachten; maßgeblich ist die konsistente Anwendung der gewählten Ausweislogik.

GuV-Auswirkung

Die Veränderung der latenten Steuern (Zunahme/Abnahme) wirkt in der GuV innerhalb des Postens „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“. Dadurch wird transparent, dass sich der Steueraufwand aus laufenden Steuern (tatsächlich zu zahlende Steuer) und latenten Steuern zusammensetzt.

Bewertung

Bewertet wird mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen, die zum Zeitpunkt der erwarteten Reversierung voraussichtlich gelten (z. B. Kombination aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer – abhängig von der Rechtsform). Eine Abzinsung ist nicht zulässig.

Mini-Rechenbeispiel (vereinfachte Darstellung)

Temporäre Differenz aus Abschreibungen im Jahr 1: 10.000 € (Handelsbilanz-Ergebnis höher als Steuerbilanz-Ergebnis). Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % ergibt sich eine Steuerlatenz von 3.000 €. Ob diese als aktiv oder passiv entsteht, hängt davon ab, ob künftig Mehr- oder Mindersteuern zu erwarten sind (Saldo-Logik beachten).

Praxistipps für Jahresabschluss und Prüfung

  • Differenzen sauber dokumentieren: Überleitungsrechnung Handelsbilanz ↔ Steuerbilanz mit Begründung je Position.
  • Reversierung plausibilisieren: Erwartete Umkehr der Differenzen periodengerecht nachvollziehen.
  • Steuersatz ableiten: Relevanten (künftigen) Steuersatz nachvollziehbar herleiten und konsistent anwenden.
  • Verlustvorträge kritisch prüfen: Aktivierung nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Nutzung.
  • Ausschüttungssperre beachten: Bei Aktivüberhang und Ansatz: Auswirkungen auf ausschüttungsfähige Beträge prüfen.

Hinweis für die Praxis: Wenn Sie latente Steuern im Abschluss nachvollziehbar darstellen möchten, empfiehlt sich ein kurzer Anhangtext (Methodik, Steuersatz, wesentliche Differenzen, Bewegungsanalyse).

Tipp: Gewerbesteuer + Körperschaftsteuer online berechnen

Top Lektion 12: Latente Steuern


FAQ: Häufige Fragen zu latenten Steuern

Wann müssen latente Steuern gebildet werden?

Wenn zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz temporäre Differenzen bestehen, die sich künftig voraussichtlich umkehren. Bei einem Passivüberhang ist der Ansatz grundsätzlich verpflichtend; bei einem Aktivüberhang besteht ein Wahlrecht.

Was ist der Unterschied zwischen temporären und permanenten Differenzen?

Temporäre Differenzen kehren sich in späteren Perioden um (z. B. Abschreibungsdifferenzen). Permanente Differenzen bleiben dauerhaft bestehen (z. B. steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen) und führen nicht zu latenten Steuern.

Dürfen latente Steuern abgezinst werden?

Nein. Latente Steuern werden mit den voraussichtlich geltenden Steuersätzen bewertet, eine Abzinsung ist unzulässig.

Wie wirken sich aktive latente Steuern auf Ausschüttungen aus?

Wird ein Aktivüberhang angesetzt, ist der entsprechende Betrag regelmäßig ausschüttungsgesperrt. Damit soll verhindert werden, dass nicht realisierte Steuerentlastungen zu Ausschüttungen führen.

Zusammenfassung

  • Latente Steuern auf Grund temporärer Abweichungen der Handels- von der Steuerbilanz.
  • Passive latente Steuern nach HGB: Passivierungspflicht.
  • Aktive latente Steuern nach HGB: Aktivierungswahlrecht.
  • IAS12/ IFRS: Ansatzgebot für aktive + passive latente Steuern.

Weitergehende Infos: Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen in der Handelsbilanz (PDF 30,91 KB)

Top Lektion 12: Latente Steuern


In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
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